Highlights wie Events, Messen oder Feiern stellen eine willkommene Abwechslung zum betrieblichen Tagesgeschäft dar. Jedoch steigt mit der Größe der Veranstaltung auch das Risiko. Versorgen Sie Ihre Gäste, während Protect-M sich professionell um den Veranstaltungsschutz kümmert. Der Veranstaltungsschutz ist ein Gesamtkonzept, dass den Schutz und die Sicherheit aller Beteiligten gewährleistet. Alle Maßnahmen werden hierbei im Vorfeld auf Größe, Art und Ort der Veranstaltung zusammen mit Ihnen abgestimmt. Unser Sicherheitspersonal wird dabei spezifisch eingesetzt und umfasst zum Beispiel Einlasskontrollen, Jugendschutzaufgaben, Notausgangsüberwachungen oder auch den Personenschutz.
Events / Konzerte / Jubiläumsfeiern
Veranstaltungssicherheit
Machen Sie mit Protect-M einen guten ersten Eindruck – freundlich, repräsentativ, bestimmt. Unsere Erfahrung ist bei der Bewältigung schwieriger Situationen der beste Ratgeber. Flexibilität und gute Nerven, psychologische Kompetenz und Durchsetzungsvermögen sind die Qualitäten unserer Mitarbeiter in der Prävention und Abwehr von Gefahren.
Wir passen unseren Service und unser Auftreten Ihrer Veranstaltung an.
Wir bieten folgende
Dienstleistungen
- Einlasskontrollen und Kassensicherung
- Türsteher mit systematischer Selektion am Einlass (auf Wunsch)
- Absicherung der Bühne und Backstagesecurity
- Sicherung des VIP-Bereich
- Parkplatzzuweisung und -absicherung
- Prüfen von Zutritts- und Aufenthaltsberechtigungen
- Personenschutz
- Sicherung der Zu- und Abfahrtswege sowie der Notausgänge
- Hinausbegleitung der Gäste am Veranstaltungsende
- Schutz vor Vandalismus und ungebetenen Gästen
- Personen- und Taschenkontrollen (auf Wunsch)
- Hilfestellung bei technischen Anlagen (auf Wunsch)
- weitere spezifische Sicherheitsaufgaben
Telefon
0151 154 328 33
Wir nehmen uns Zeit und beraten Sie gerne über individuelle Maßnahmen.
Rufen Sie uns für ein Vorgespräch gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mittels unserers Kontaktformulars an die E-Mail: info@protect-m.de
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Fragen & Antworten
Häufig gestellte Fragen
- Sollte vom Ordnungsamt oder vom Landratsamt keine entsprechende Vorgabe auferlegt worden sein, gibt es keine gesetzlichen Regelungen.
- Im Einzelfall sollte mit dem Sicherheitsdienst geprüft werden, wie viele Kräfte erforderlich sind.
- Eine Faustregel besagt: pro 100 Gäste ein Sicherheitsmitarbeiter. Aber mindestens 3 Sicherheitsmitarbeiter.
- Sollte man sich gegen die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes entscheiden, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass man die volle Verantwortung darüber trägt, dass die Einhaltung des Jugendschutzes gewährleistet wird, dass die Sicherheit der Gäste in Extremsituationen nicht gefährdet ist, das die genehmigten Sperr- und Endzeiten eingehalten werden können uvm.
- Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit
- muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- muss einen Unterrichtungsnachweis vorlegen (als Mindestanforderung)
- muss für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken einen Nachweis über die vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vorweisen.
Darf ein Besucher festgehalten werden, wenn er nicht bezahlt oder beispielsweise etwas kaputt macht?
- ja, das Personal des Veranstalters hat die Möglichkeit, im Rahmen des zivilrechtlichen Selbsthilfe-rechts einen Schuldner festzuhalten. Damit ist das vorübergehende Festhalten rechtmäßig, wenn allerdings auch im Gegenzug umgehend die Polizei gerufen wird.Diesem rechtmäßigem Selbsthilfe-rechts darf der Besucher dann nicht seinerseits mit dem Notwehrrecht begegnen (er befreit sich mit Gewalt), d.h. er muss das Selbsthilferecht dulden.
- Denkbar ist auch das Festnahmerecht: Ist jemand auf frischer Tat ertappt worden, kann Jedermann ihn festhalten. Das Festnahmerecht kann bspw. greifen, wenn ein Besucher einen anderen schlägt und das Sicherheitspersonal den Schläger bis zum Eintreffen der Polizei festhält. Problematisch wird es, wenn der festgehaltene Bescuher tatsächlich nicht getan hat, und damit zu Unrecht festgehalten würde.
VORSICHT: Festhalten mag erlaubt sein, allerdings nur zum Zweck der Feststellung der Personalien (notfalls durch die Polizei). Der Besucher darf aber nicht festgehalten werden, damit er bspw. noch offene Kosten zahlt.
- Ja, und zwar den sogenannten „Muttizettel“. Dies ist ein Aufsichtszettel, bei dem ein Elternteil einer Erwachsenen Person die Aufsicht auf die minderjährige Person überträgt. Auf diesem Formular müssen Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der zu beaufsichtigenden, wie auch der Aufsichtsperson aufgeführt sein. Von den Eltern bzw der Personensorgeberechtigten müssen ebenfalls Name, Vorname, Adresse und auch evtl telefonische Erreichbarkeit vorhanden sein.
WICHTIG: Es muss, um die Unterschrift der Eltern auf dem Aufsichtszettel als ungefälscht identifizieren zu können eine Ausweiskopie derer vorgezeigt werden.
- Nein, die zu beaufsichtigende Person muss mindestens 16 Jahre alt sein.
- Die Aufsichtsübertragung einer volljährigen Person darf maximal auf 2 Jugendliche festgelegt werden.Je nach Veranstaltungen kann dies aber auf EINE Person beschränkt sein.